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| 1. Name und Sitz |
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| Unter dem Namen „le donne blu“
besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff |
| Zivilgesetzbuch mit Sitz in
Zürich, der konfessionell und politisch neutral ist. |
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| 2. Zweck |
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| Der FCZ le donne blu
unterstützt finanziell die Förderung der fussballerischen Belange der |
| FCZ Frauen. |
| Der Verwendungszweck der
finanziellen Unterstützung wird zwischen dem Vorstand des |
| FCZ le donne blu und dem
Vorstand der FCZ Frauen abgesprochen. |
| Die Mitglieder treffen sich
nach Möglichkeit zu informellen Anlässen. |
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| 3. Mitgliedschaft |
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| Mitglieder des Vereins können
natürlich und juristische Personen werden. Über die Aufnahme |
| neuer Mitglieder entscheidet
der Vorstand. |
| Voraussetzung für die
Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, die in Art. 2 erwähnte Zielsetzung aktiv |
| zu unterstützen und die
jährlichen Mitgliederbeiträge (Art. 4) zu entrichten. |
| Der Vorstand kann Mitglieder
in den Status der Ehrenmitgliedschaft bestimmen. |
| Die Ehrenmitglieder müssen
keinen finanziellen Beitrag mehr leisten. |
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| 4. Mittel |
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| Mit dem Beitritt oder mit der
Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, dem Verein jährlich den |
| Mitgliederbeitrag zu bezahlen. |
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| Die Preise werden alljährlich
an der Generalversammlung festgelegt. |
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| Die Jahresbeiträge sind
jeweils am 1.7. des laufenden Jahres fällig. |
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| 5. Austritt und Ausschluss |
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| Jedes Mitglied kann mit einer
Frist von 30 Tagen aus dem Verein austreten. |
| Die Austrittserklärung ist dem
Vorstand einzureichen. |
| Ein Mitglied kann, wenn es den
Vereinsinteressen zuwiderhandelt, vom Vorstand |
| ausgeschlossen werden. |
| Geleistete Mitgliederbeiträge
werden in keinem Fall zurückerstattet. |
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| 6. Vereinsversammlung |
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| Die Vereinsversammlung ist das
oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand oder auf Verlangen von |
| 1/5 aller Mitglieder
einberufen. |
| Die Einberufung erfolgt 10
Tage im Voraus. Der Einberufung ist die schriftliche Traktandenliste
beizulegen. |
| Einmal jährlich ist eine
ordentliche |
| Vereinsversammlung abzuhalten
und zwar im dritten Quartal des Jahres. |
| Die Vereinsversammlung wählt
den Vorstand auf 3 Jahre und Revisoren auf 2 Jahre; sie genehmigt |
| Jahresbericht, Jahresrechnung
und Budget und fasst Beschluss über Statutenänderung und über alle |
| Geschäfte, die nicht in den
Kompetenzbereich eines anderen Organs fallen. |
| Anträge der Mitglieder
zuhanden der Vereinsversammlung sind 10 Tage im Voraus schriftlich an
den |
| Präsidenten zu richten. |
| Bei Stimmengleichheit hat der
Präsident den Stichentscheid. |
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| 7. Vorstand |
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| Der von der
Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus 3 – 8 Mitgliedern und
konstituiert sich |
| – ausser dem Präsidenten –
selbst. Er ist befugt, während der Amtszeit ausgeschiedene Mitglieder zu |
| ersetzen. |
| Derartige Wahlen sind an der
nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Im Falle
eines |
| vorzeitigen Ausscheidens des
Präsidenten wird an der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung ein neuer |
| Präsident gewählt. Inzwischen
führt der Vizepräsident die Amtsgeschäfte. |
| Bei Stimmengleichheit hat der
Präsident, respektive der Vizepräsident, den Stichentscheid. |
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| 8. Revisoren |
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| Die Vereinsversammlung wählt
aus ihrer Mitte 2 Revisoren. |
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| Die Revisoren haben die
Kassaführung, die Jahresrechnung sowie den Vermögensstand zu prüfen und |
| der Vereinsversammlung Bericht
zu erstatten. |
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| 9. Haftung |
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| Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet nur sein Vermögen. Ausscheidende Vereinsmitglieder haben |
| keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. |
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| 10. Vereinsjahr |
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| Das Vereinsjahr dauert jeweils
von 1.7. bis 30.6., somit analog zur Saison. |
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| 11. Statutenänderung |
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| Statuten können nur auf Antrag
des Vorstandes sowie auf Begehren von 1/5 der Mitglieder beschlossen |
| werden. In der Abstimmung
bedarf es der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden. |
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| Zürich, 23. März 2010 |