Le donne blu - Die Gönnervereinigung der FCZ-Frauen

Statuten

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „le donne blu“ besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff
Zivilgesetzbuch mit Sitz in Zürich, der konfessionell und politisch neutral ist.
2. Zweck
Der FCZ le donne blu unterstützt finanziell die Förderung der fussballerischen Belange der
FCZ Frauen.
Der Verwendungszweck der finanziellen Unterstützung wird zwischen dem Vorstand des
FCZ le donne blu und dem Vorstand der FCZ Frauen abgesprochen.
Die Mitglieder treffen sich nach Möglichkeit zu informellen Anlässen.
3. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürlich und juristische Personen werden. Über die Aufnahme
neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, die in Art. 2 erwähnte Zielsetzung aktiv
zu unterstützen und die jährlichen Mitgliederbeiträge (Art. 4) zu entrichten.
Der Vorstand kann Mitglieder in den Status der Ehrenmitgliedschaft bestimmen.
Die Ehrenmitglieder müssen keinen finanziellen Beitrag mehr leisten.
4. Mittel
Mit dem Beitritt oder mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, dem Verein jährlich den
Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Die Preise werden alljährlich an der Generalversammlung festgelegt.
Die Jahresbeiträge sind jeweils am 1.7. des laufenden Jahres fällig.
5. Austritt und Ausschluss
Jedes Mitglied kann mit einer Frist von 30 Tagen aus dem Verein austreten.
Die Austrittserklärung ist dem Vorstand einzureichen.
Ein Mitglied kann, wenn es den Vereinsinteressen zuwiderhandelt, vom Vorstand
ausgeschlossen werden.
Geleistete Mitgliederbeiträge werden in keinem Fall zurückerstattet.
6. Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand oder auf Verlangen von
1/5 aller Mitglieder einberufen.
Die Einberufung erfolgt 10 Tage im Voraus. Der Einberufung ist die schriftliche Traktandenliste beizulegen.
Einmal jährlich ist eine ordentliche
Vereinsversammlung abzuhalten und zwar im dritten Quartal des Jahres.
Die Vereinsversammlung wählt den Vorstand auf 3 Jahre und Revisoren auf 2 Jahre; sie genehmigt
Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget und fasst Beschluss über Statutenänderung und über alle
Geschäfte, die nicht in den Kompetenzbereich eines anderen Organs fallen.
Anträge der Mitglieder zuhanden der Vereinsversammlung sind 10 Tage im Voraus schriftlich an den
Präsidenten zu richten.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
7. Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus 3 – 8 Mitgliedern und konstituiert sich
– ausser dem Präsidenten – selbst. Er ist befugt, während der Amtszeit ausgeschiedene Mitglieder zu
ersetzen.
Derartige Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Im Falle eines
vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten wird an der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung ein neuer
Präsident gewählt. Inzwischen führt der Vizepräsident die Amtsgeschäfte.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, respektive der Vizepräsident, den Stichentscheid.
8. Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Revisoren.
Die Revisoren haben die Kassaführung, die Jahresrechnung sowie den Vermögensstand zu prüfen und
der Vereinsversammlung Bericht zu erstatten.
9. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen. Ausscheidende Vereinsmitglieder haben
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
10.  Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert jeweils von 1.7. bis 30.6., somit analog zur Saison.
11.  Statutenänderung
Statuten können nur auf Antrag des Vorstandes sowie auf Begehren von 1/5 der Mitglieder beschlossen
werden. In der Abstimmung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden.
Zürich, 23. März 2010