Le donne blu - Die Gönnervereinigung der FCZ-Frauen

Statuten

01. Name und Sitz

 

Unter dem Namen FC Zürich le donne blu, nachfolgend FCZ le donne blu genannt, besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60ff. Zivilgesetzbuch mit Sitz in Zürich.

 

 

Die FCZ le donne blu behalten solche jedoch vor, bei sportpolitischen Fragen im Interesse des Fussball-Club Zürich Frauen, nachfolgend FCZ Frauen genannt, öffentliche Stellung zu beziehen und gegebenenfalls auch politisch aktiv zu werden.

 

 

02. Zweck

 

Die FCZ le donne blu leben den Grundgedanken den FCZ Frauen in finanzieller und ideeller Hinsicht direkt und indirekt zu unterstützen und bezweckt im Allgemeinen die Förderung des Frauenfussballs.

 

 

Die FCZ le donne blu pflegen aktiv die Förderung der Geschäftsbeziehungen der Mitglieder untereinander sowie mit den Exponenten des FCZ Frauen.

 

Die FCZ le donne blu verwalten die erwirtschafteten Erträge selber, allerdings mit dem Grundgedanken, dass die FCZ Frauen unterstützt werden.

 

Die Einkünfte finanzieren die betrieblichen Aufwände und Investitionen der FCZ le donne blu. Solche Aufwände müssen im Zusammenhang mit dem Vereinsleben stehen (Betriebsaufwand FCZ le donne blu, Anlässe, Räumlichkeiten, sonstige Aufwendungen etc.)

 

Die FCZ le donne blu können sich direkt oder indirekt an den Fussballspielerinnen-Rechte beteiligen. Vertragsauskünfte für Spielerinnenübertritte von Beteiligungen an solchen Rechten müssen Dem Ziel, die Interessen der FCZ Frauen zu wahren und zu vertreten, untergeordnet werden.

 

Die finanziellen Mittel können auch für die Geschäftstätigkeit (betriebliche Aufwendungen) der FCZ Frauen zur Verfügung gestellt werden.

 

 

 

03. Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

Juristische Personen als Vereinsmitglieder delegieren namentlich eine Person, welche die Mitgliedschaft im Verein Wahrnimmt.

 

Die Generalversammlung kann die Zahl der Mitglieder begrenzen.

 

Über die Reihenfolge der Beitrittgesuche entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann zudem Freimitglieder oder Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Vorbehalten bleibt Art. 65 ZGB.

 

Der Vorstand kann Gesuche ohne Angabe der Gründe ablehnen.

 

 

 

04. Mittel

 

Die Finanziellen Mittel bestehen aus:

 

- den Jahresbeiträgen der Mitglieder von mind. CHF 500.00

 

- dem Vereinsvermögen und seinen Erträgen

 

- freiwilligen Zuwendungen und Spenden

 

- Erträgen aus weiteren Aktivitäten

 

Mit dem Beitritt oder mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, dem Verein den jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

 

Ab dem zweiten Jahr der Mitgliedschaft und den folgenden, sind die Jahresbeiträge per 10. Juli eines jeden Jahres fällig.

 

Der Club ist berechtigt, die flüssigen Mittel in festverzinsliche Anlagen zu investieren (Fest- und Callgeld).

 

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen.

 

 

 

05. Austritt und Ausschluss

 

Die Austrittserklärung ist dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief bis spätestens 31.03. des Geschäftsjahres einzureichen, ansonst der Jahresbeitrag für das neue Geschäftsjahr geschuldet ist.

 

Ein Mitglied kann, wenn es den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt, vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

Sollte der Jahresbeitrag nicht bis spätestens 31.12. bezahlt werden, gilt das Mitglied automatisch als ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt in begründeten Fällen Ausnahmen zu bewilligen.

 

Bereits bezahlte Jahresbeiträge können in keinem Fall zurückgefordert werden.

 

 Erlöschung der Mitgliedschaft durch Todesfall.

 

 

 

06. Die Vereinsorgane sind:

 

- die Generalversammlung

 

- der Vorstand

 

- die Kontrollstelle

 

Die Generalversammlung:

 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins

Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt 20 Tage im Voraus. Der Einberufung ist eine schriftliche Traktandenliste beizulegen.

 

Einmal jährlich ist eine ordentliche Generalversammlung abzuhalten.

 

Die Generalversammlung wählt den/die Präsidenten/in, den Vorstand und die Kontrollstelle auf zwei Jahre; sie genehmigt das Protokoll des Vorjahres, den Jahresbericht, die Jahresrechnung, den Revisorenbericht und das Budget, legt die Mitgliederbeiträge und Eintrittsgebühr fest und fasst den Beschluss über Statutenänderungen und über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

 

Für die Beschlussfassung sind 50% der anwesenden oder vertretenen Stimmen notwendig.

 

Anträge der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung sind 10 Tage im Voraus schriftlich und begründet an den/die Präsidenten/in zu richten.

 

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden:

 

- durch den Vorstand

 

- durch die Kontrollstelle

 

- auf schriftlichen Antrag von mindesten einem Fünftel der eingetragenen Mitglieder Beschlussfassung

 

- Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sie erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.

 

- Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des/der Präsidenten/in.

 

- Zur Änderung der Statuten oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Zwei Drittel der gültig abgegeben Stimmen nötig.

 

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus 3 bis 8 MitgliederInnen. Er konstruiert sich - ausser dem/der Präsidenten/in - selbst.

 

Während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder werden durch Kooptation ersetzt. Jede Ergänzung ist von der nächsten Vereinsversammlung zu bestätigen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des/der Präsidenten/in wählt die Vereinsversammlung an der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung eine/n neu/n Präsidenten/in. Inzwischen führt der/die Vizepräsident/in die Amtsgeschäfte.

 

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Der Präsident führt die Vereinsgeschäfte und leitet die Sitzungen und Versammlungen. Die

Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Die Vorstandsmitglieder haben Kollektivunterschrift zu zweien.

 

Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in, respektive der/die Vizepräsident/in den Stichentscheid. Der Vorstand kann einen Vorstands-Ausschuss bilden, bestehend aus dem/der Präsidenten/in und mindestens zwei Ausschuss-MitgliederInnen.

 

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind unbegrenzt wieder wählbar. Der Rücktritt ist möglich auf den Zeitpunkt der ordentlichen Generalversammlung hin. Sind Neuwahlen während des Geschäftsjahres nötig, können diese auf dem Briefweg erfolgen, wird nicht innert 14 Tagen eine ausserordentliche Generalversammlung verlangt.

 

*- Er vertritt den Verein nach aussen.

 

* Er erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

 

* Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung.

 

* Er entscheidet über die Verwendung der Mittel, soweit Aktiven vorhanden sind, im Sinne der Zweckbestimmungen.

 

* Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

* Er organisiert die Clubaktivitäten.

 

* Er beruft die Generalversammlung ein.

 

* Er erledigt Beschwerden und Reklamationen.

 

* Er kann zur Bewältigung spezieller Aufgaben Kommissionen einsetzen und deren Zusammensetzung bestimmen.

 

* Er kann zu Vorstandssitzungen weitere Vertreter mit beratender Stimme zuziehen.

 

Die Kontrollstelle

 

Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 RevisoreInnen und 2 SuppleantInnen zur Prüfung des Rechnungswesens für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Die RevisorInne haben jederzeit Einsichtsrecht in Belege, Vermögensverhältnisse und Buchhaltung. Die Prüfung erfolgt jährlich mindestens einmal und wird schriftlich zuhanden der Generalversammlung festgehalten.

 

 

 

07. Vereinsjahr

 

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

 

 

 

08. Statutenänderungen

 

Statutenänderungen können nur auf Antrag des Vorstandes sowie auf Begehren der Mitglieder an einer Vereinsversammlung beschlossen werden.

 

 

 

09. Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit an einer Vereinsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Abstimmung auch auf schriftlichem Wege erfolgen.

 

Nach erfolgter Auflösung ist ein allfälliges Vereinsvermögen dem FC Zürich Frauen zur Frauenfussballförderung zu übertragen.

 

Diese Statuten wurden genehmigt an der Gründungsversammlung vom 23. März 2010 in Zürich und treten damit in Kraft.

 

 

 

 

 

Gründungsmitglieder

- Tatjana Haenni

- Marion Daube

- Pascale Egloff

- Walter L. Blum

- Markus Egloff